Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 97

§ 97 – Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Kurz erklärt

  • Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Recht, eine Sozialleistung festzustellen.
  • Er kann auch Rechtsmittel einlegen, wenn er mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist.
  • Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, gelten nicht gegen ihn.
  • Ausnahmen gelten für Verfahrensfristen, wenn der Träger das Verfahren selbst führt.
  • Der Träger ist somit in bestimmten Fällen vor Nachteilen durch Fristablauf geschützt.